S T A T U T E N
des Vereines OPEN STAGE JAM-CLUB
Gemeinnütziger Verein für Aktivitäten in den Bereichen
- Kultur
- Tourismus
- Infrastruktur und
- Sport
Beschlossen am 17.2.2014 in der aktuellen Fassung gem. Generalversammlungsbeschluss vom 5.11.2015 und 23.11.2016:
I) Präambel
Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. In der Tätigkeit des Vereines sind parteipolitische, religiöse, nationalistische und rassistische Aktivitäten jeder Art nicht erwünscht. Toleranz, Beachtung der Menschenrechte und
Menschenwürde, kollegiale, und ehrenamtliche gemeinnützige Zusammenarbeit sollen alle Vereinsaktivitäten bestimmen.
II) Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
1.) Der Verein führt den Namen „OPEN STAGE JAM-CLUB“.
2.) Er hat seinen Sitz in Wilhering und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er kann entweder einer bestehenden Dachorganisation beitreten oder eine
eigene gründen.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereines
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet, der Verein ist in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die
kulturelle, sportliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder, insbesondere der Jugend und der Talente, durch Förderung seiner Tätigkeitsschwerpunkte in umfassender Art. Er soll auch dort
unterstützend eingreifen, wo kulturelle und strukturelle Unterstützung als erforderlich und hilfreich gesehen wird.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
1.) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Ausübung, Pflege und Förderung der Kultur, der Musik, Denkmalpflege, bildenden Kunst, Erarbeitung von Entwicklungskonzepten im Schwerpunktsbereich der
Vereinstätigkeit und dazu korrespondierender Projekte, auch im Internet. Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in anerkannten Sportarten und allgemeine körperliche Ertüchtigung.
b) Allgemeine kulturelle Bildung, Ausbildung und Information durch Veranstaltungen, Weiterbildung und eigene Aktivitäten in diesen Bereichen, sowie entsprechende,
den Vereinszielen dienende Projekte.
c) Organisieren von Musikveranstaltungen bzw. von sonstigen kulturellen, regionalstrukturellen und touristischen Aktivitäten, von Schulungen, Präsentationen und
andere kulturellen, touristischen, sportlichen und gesellschaftlichen bzw. sonstigen Veranstaltungen gemäß den Vereinsschwerpunkten.
d) Symposien, Bildungsfahrten, Vereinsfeste, Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte.
e) Errichtung und Betrieb von Kultur- und Sportstätten, Vereinsheimen etc.
f) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung der Vereinsziele dienenden Schriften.
g) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek.
h) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung.
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Bausteinaktionen
d) Ausstellungen, Bildungsaktivitäten und diverse Bildungs - und Schulungsveranstaltungen
e) Einkünfte aus der Ausarbeitung von Konzepten, Projekten, Studien und Ähnlichem
f) Flohmärkte und Basare
g) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Vereinsutensilien), Ausschank bei Vereinsfesten
h) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
i) Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsziele
j) Organisation von Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsziele
k) Werbung und Verkauf von Werbung jeglicher Art (Flyer, Plakate, Banner, Internet, Bandenwerbung etc.)
l) Verkauf von Druckschriften des Vereines, von Büchern und Ähnlichem
m) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder)
n) Vermietung oder sonstige Überlassung von Vereinsanlagen oder Teilen davon
o) Entgelte für die Nutzung von Vereinsobjekten und Vereinsanlagen durch Dritte
p) Entgelte für die Nutzung sonstiger Vereinsgeräte und Vereinsanlagen
q) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen und Schulungen
r) Zinserträge und Wertpapiere
s) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.)
t) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen im Anlassfall
u) Beteiligung an Unternehmen
4.) Statutengemäße Verwendung der Vereinsmittel
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die statutgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Vereinsmitteln durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder Auflösung des Vereines besteht für das Mitglied kein Anspruch auf einen
Vermögensanteil.
III) Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und zur positiven Imagepflege des Vereins beitragen.
3.) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
4.) Um den Verein besonders verdienten Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann
auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
2.) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des
Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluss.
2.) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen;
erfolgt die Anzeige später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind
insbesondere:
a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes und anstößiges Verhalten,
c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als sechs Monate trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
4.) Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu
geben.
5.) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig. Die
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht
zulässig.
6.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen
diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
7.) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung
gestellte Utensilien (Vereinsgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Generalversammlung richten sich nach § 9 Abs. 5.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines
schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge
verpflichtet.
3.) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
IV) Vereinsorgane
§ 8 Vereinsorgane
1.) Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Exekutivkomitee
d) Rechnungsprüfer
e) Schiedsgericht
2.) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b - d beträgt zwei Jahre; sie endet mit dem Stichtag. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Generalversammlung (Generalversammlung)
1.) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG),
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG) bzw. des Controllers.
3.) Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, telefonisch
oder per E-Mail einzuladen.
4.) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern
unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
5.) Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat
nur eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Vorsitzenden, Finanzreferenten, Generalsekretärs und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit
erforderlich.
6.) Die Generalversammlung ist bei statutgemäßer Einladung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse können nur zu bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten sowie Anträgen nach Abs. 4 gefasst werden. Wahlvorschläge für die Vereinsorgane können auch unmittelbar bei der Generalversammlung
eingebracht werden.
7.) Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Den Vorsitz bei einer Funktionärswahl übernimmt ein zu bestimmender Wahlleiter.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
1.) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr
vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Controllers, der Rechnungsprüfer sowie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Bestellung eines Controllers (Abschlussprüfers) (§ 5 Abs. 5 VerG);
e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume;
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
2.) Die Generalversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h) und i) dem Vorstand zu übertragen.
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, von denen die Vereinsgeschäfte geführt werden.
2.) Die Vertretung nach erfolgt durch den Vereinsobmann (dem Vorsitzenden des Vereinsvorstandes), in dessen Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, allein
(Einzelvertretungsbefugnis). Eine gemeinsame Vertretung nach außen (Gesamtvertretung) ist ebenso zulässig wie eine Aufteilung der Geschäfte und Vertretungsaufgaben innerhalb des
Vereinsorganes.
3.) Die Bestellung eines
a) im Vorstand stimmberechtigten Vorsitzenden (Obmanns) und eines oder mehrerer Stellvertreter/s durch die Generalversammlung
b) im Vorstand stimmberechtigten Schriftführers sowie eines oder mehrerer Stellvertreter/s durch die Generalversammlung
c) im Vorstand stimmberechtigten Finanzreferenten (Kassiers) sowie eines oder mehrerer Stellvertreter/s durch die Generalversammlung
d) eines aus mindestens 3 Personen bestehenden im Vorstand nicht stimmberechtigten Aufsichtsorganes durch die Generalversammlung
e) von nicht dem Vorstand angehörigen und in diesem nicht stimmberechtigten, aber mit beratender Stimmen teilnahmsberechtigten Rechnungs- und/oder Abschlussprüfern
durch die Generalversammlung
f) oder mehrerer im Vorstand nicht stimmberechtigten/r Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Vereinsobjekte, Rechtsangelegenheiten, Marketing,
PR, Presse & Medien, Programme, Bildung, Veranstaltungen, etc.) durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
g) mehrerer im Vorstand nicht stimmberechtigten/r Fachforumsleiter/s (Fachleiter/s) zur Koordination des Vereinsbetriebes einer bestimmten Sparte durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes
h) eines im Vorstand nicht stimmberechtigten Beirates (oder mehrerer im Vorstand nicht stimmberechtigter Beiräte) durch einstimmigen Beschluss des
Vorstandes
ist ebenso zulässig wie die gleichzeitige Ausübung einer Vorstands- und beratenden Funktionen.
4.) Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
5.) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch
a) Tod
b) Ablauf der Funktionsperiode
c) Enthebung durch die Generalversammlung oder
d) Rücktritt mit der Wirkung, dass das zurücktretende Vorstandsmitglied solange im Amt bliebt, bis ein neues gewählt ist
6.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen
ein Ersatzmitglied berufen. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine
Generalversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
7.) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem (einem seiner) Stellvertreter mindestens zweimal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt
der Vorsitzende oder sein (einer seiner) Stellvertreter.
8.) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.
9.) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem
anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere obliegt es ihm,
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
b) für einen geregelten Vereinsbetrieb zu sorgen;
c) den von der Forumsversammlung gewählten Fachforumsleiter bei begründbaren schwerwiegenden Umständen die den Vereinzielen entgegen stehen,
abzulehnen;
d) Fachforumsleiter bei groben Verstößen gegen dieses Statut oder Beschlüssen der Vereinsorgane zu entheben; bei Enthebung ist ihm in der Fachforumsversammlung die
Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben;
e) über die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge Abgaben und Gebühren festzulegen;
f) Kurse, Veranstaltungen, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren; (siehe auch §3)
g) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von
Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
h) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 22 Abs. 1
VerG);
i) innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1
VerG);
j) eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20
VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu
geben (§ 20 VerG);
k) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
l) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies in der Generalversammlung, die
Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
m) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
n) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
o) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
2.) Der Vorstand kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern, Fachforumsvorständen oder Ausschüssen ganz
oder unter bestimmten Bedingungen übertragen. Ein Widerruf ist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2.) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Obmann-Stellvertreters.
3.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4.) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5.) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6.) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Exekutivkomitee (Programm- und Projektausschuss)
1.) Zur Beratung des Vorstandes in allen den Betrieb des Vereines betreffenden Angelegenheiten kann ein Exekutivkomitee (Programm- und Projektausschuss)
eingerichtet werden.
2.) Das Exekutivkomitee besteht aus:
a) den Fachforumsleitern (Fachorganen);
b) den Vertretern der allgemeinen Vereinsbereiche, die nach einem vom Vorstand festzulegenden Verfahren aus den im jeweiligen Fachgebiet tätigen Mitgliedern gewählt
werden;
c) vom Exekutivkomitee fallweise oder dauernd beigezogenen Beratern.
3.) Das Exekutivkomitee wählt einen Vorsitzenden (Komiteevorsitzender) und einen Stellvertreter; sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
4.) Das Exekutivkomitee wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen und fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
§ 15 Rechnungsprüfer
1.) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören,
müssen aber nicht Vereinsmitglied sein. Sie sollen Kenntnisse in Kassenführung und eventuell in Kassenprüfung haben.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten
3.) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts das vereinsinterne Schiedsgericht
anzurufen.
3.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
4.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
5.) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die
Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
V) Auflösung des Vereines
§ 17 Auflösung des Vereines
1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Eine derartige Generalversammlung ist der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen anzuzeigen. Ist der Verein einer Dachorganisation beigetreten kann diese einen
Beobachter ohne Stimmrecht zu dieser entsenden.
3.) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes soll das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist,
ungeschmälert einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Diese
Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
4.) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der
Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen
vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).